D&O: Kein Versicherungsschutz für Strohmänner

 Legal Eye – Die Rechtskolumne  Nicht selten kommt es vor, dass sich sogenannte Strohmänner als Geschäftsführer ins Handelsregister eintragen lassen, weil für die faktischen Geschäftsführer eine Eintragung wegen Vorstrafen oder anderer Hindernisse nicht in Frage kommt. Für die Strohmänner kann das existenzvernichtende Konsequenzen haben, wie ein Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm zeigt. Demnach besteht für sie kein D&O-Versicherungsschutz, wenn sie ihre Strohmanneigenschaft gegenüber dem Versicherer nicht offengelegt haben.

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