Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat es Cyberversicherern erlaubt, unter bestimmten Voraussetzungen Lösegeldforderungen von Erpressern mitzuversichern. Das gab die Aufsicht am Freitag bekannt. Zuvor duften Versicherer Lösegelddeckungen zwar als eigenständige Police anbieten, sie durften sie aber nicht mit anderen Deckungen bündeln. Im Juni hatte Versicherungsaufseher Frank Grund angekündigt, dass die BaFin die Regelung lockern wird. Damals hieß es, die Bündelung werde auch mit anderen Policen erlaubt. Davon ist jetzt nicht mehr die Rede.
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China, China, China
Herbert Frommes Kolumne Überraschend ist nicht der Vorgang selbst, überraschend ist, wie wenig sich Branchenprofis mit der Tatsache anfreunden können: Die Allianz ist in den Fokus chinesischer Investoren gerückt. Der Investor HNA hat bei dem Vorstand des Versicherers und der Bundesregierung nachgefragt, ob man etwas gegen den Einstieg – bis hin zur Mehrheit – habe. Der Versicherer Anbang hat sich bei der Allianz in ähnlicher Richtung geäußert. Chinesen wollen die Mehrheit am größten deutschen Versicherer – das ist doch unmöglich, glauben viele. Warum eigentlich?
China-Investor HNA beäugt die Allianz
Der chinesische Mischkonzern HNA, mit 9,9 Prozent seit dem Frühjahr der größte Anteilseigner der Deutschen Bank, hat seine Fühler auch in Richtung Allianz ausgestreckt. Das berichtet die Süddeutsche Zeitung. Danach haben die Chinesen sowohl beim Management als auch bei der Bundesregierung nachgefragt, ob jemand etwas gegen einen Einstieg von HNA bei dem Versicherer habe – möglicherweise auch mit dem Ziel der Mehrheit. Offenbar war die Reaktion negativ.
BaFin: Versicherer müssen sich auf Brexit vorbereiten
Versicherungsaufseher Frank Grund drängt die deutschen Versicherer, sich auf den bevorstehenden Austritt Großbritanniens aus der EU vorzubereiten. Wenn die sogenannten Passporting-Rechte wegfallen sollten, könnten Aktivitäten deutscher Versicherer auf der Insel schnell als unerlaubtes Geschäft gelten. Nicht nur Neugeschäft sei davon betroffen, sondern auch Bestände in Abwicklung. Die Konzerne hätten oft mehr britisches Geschäft in ihren Büchern als sie denken und dürften das Thema nicht ignorieren, mahnte Grund auf dem Strategiemeeting Lebensversicherung in Köln.
Sondervergütungsverbot: Rechtliche Unklarheiten
Legal Eye – Die Rechtskolumne Seit 29. Juli 2017 gilt das gesetzliche Sondervergütungsverbot gemäß Paragraf 48b Versicherungsaufsichtsgesetz. Damit hat der Gesetzgeber im Rahmen der IDD-Umsetzung unter anderem ein Provisionsabgabeverbot festgeschrieben. Die BaFin könnte im Rahmen ihrer Missstandsaufsicht bereits Maßnahmen gegen zuwiderhandelnde Versicherer ergreifen, hat aber zunächst die Überarbeitung ihres Vermittlerrundschreibens angekündigt. Sonderbegünstigungsvereinbarungen sind nun zivilrechtlich unwirksam. Es stellt sich aber die Frage, was genau darunter fällt.
Inhaberkontrolle: Diffuse Anforderungen
Legal Eye – Die Rechtskolumne Wer sich mit zehn Prozent oder mehr an einem Versicherungsunternehmen beteiligen möchte, unterliegt der Inhaberkontrolle durch die BaFin. Die Finanzaufsicht prüft, ob der potentielle Käufer die gesetzlichen Anforderungen für den Erwerb erfüllt. Diese Anforderungen sind im Gesetz allerdings nur diffus formuliert. Letztlich dürfte die Prüfung der BaFin auf eine allgemeine Zuverlässigkeitskontrolle hinauslaufen. Für weitere Anforderungen besteht weder Raum noch Notwendigkeit.
Transparenz statt Pflichtübung
Kommentar Ende Juli hatten der Bund der Versicherten und der Analyst Carsten Zielke die Solvenzberichte der Lebensversicherer scharf kritisiert. Die Finanzaufsicht BaFin kam kurz darauf zu einem milderen Urteil. Klar ist aber, dass es enormes Verbesserungspotenzial bei den Veröffentlichungen gibt. Die Versicherer sollten ihre Verweigerungshaltung aufgeben und transparente und nutzerfreundliche Berichte erstellen.
Solvenzberichte: BaFin lobt und rügt die Versicherer
Die Finanzaufsicht BaFin hat eine zweite, tiefergehende Analyse der Solvenzberichte der Versicherer veröffentlicht. Alle 340 berichtspflichtigen Versicherer erfüllen demnach die Eigenkapitalanforderungen von Solvency II. Mit der Qualität der Berichte zeigte sich die Behörde grundsätzlich zufrieden. An einigen Stellen sieht sie aber auch Verbesserungsbedarf. Ebenso wie der Bund der Versicherten kritisiert die BaFin die mangelnde Detailtiefe vieler Berichte. Von einigen Unternehmen werde künftig deutlich mehr Substanz erwartet, so die Aufsicht.
Provisionsdeckel: Offen oder durch die Hintertür
Herbert Frommes Kolumne Im Februar tritt die Umsetzung der EU-Richtlinie zum Versicherungsvertrieb in Kraft, der Insurance Distribution Directive (IDD). Sie wird vielfältige Auswirkungen auf die Gesellschaften und ihre Vertriebe haben. Das von vielen Verbraucherschützern verlangte Provisionsverbot kommt nicht. Aber indirekt könnte die IDD dafür sorgen, dass es effektiv doch eine Beschränkung auf 25 Promille in der Lebensversicherung gibt – die der Gesetzgeber ja schon mit dem Lebensversicherungsreformgesetz angestoßen hatte.
Generali prüft Verkauf der Lebens-Tochter
Die Generali hat die Investmentbank Morgan Stanley damit beauftragt, alle Optionen für die Tochter Generali Lebensversicherung in München zu überprüfen. Das meldet die Nachrichtenagentur Reuters am Mittwoch. Seit Monaten denkt der Konzern über die Zukunft der Gesellschaft und ihres Vertriebs nach. Neben der Generali Leben gehören die Aachen Münchener Leben und die Cosmos Direkt zum Konzern, der also die Lebensversicherung nicht ganz aufgeben würde. Insider rechnen mit einer Entscheidung über die Zukunft der Generali Leben noch in diesem Jahr. Deutschlandchef Giovanni Liverani hat dabei drei Optionen.
IDD: Nicht alle Fragen geklärt
Legal Eye – Die Rechtskolumne Die deutschen Versicherungsmakler atmen auf, denn der Gesetzgeber hat in letzter Minute das umstrittene Verbot einer Honorarannahme vom Verbraucher aus dem Umsetzungsgesetz der Vermittlerrichtlinie IDD gestrichen. Für die produktakzessorischen Vermittler gab es die geforderte Freistellung von der jährlichen Weiterbildungspflicht. Für den Rückversicherungsvertrieb ist nun klargestellt, dass die neuen Vergütungsvorgaben nach den Paragrafen 48a ff. Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) nicht gelten. Beim Vertrieb von Restschuldversicherungen sind dagegen künftig deutlich strengere Anforderungen zu beachten. Aber dringend erforderliche Klarstellungen sind ausgeblieben.









